Satzung des Vereins »Kasseler Freunde der Antike – Société des Antiquités«
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen »Kasseler Freunde der Antike – Société des Antiquités«. Der Verein steht in der Tradition der 1777 von Landgraf Friedrich II. von Hessen-Kassel gegründeten Société des Antiquités.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kassel und ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Interesses an den Alten Sprachen, an der Geschichte der Antike sowie an allen Bereichen der antiken Kultur, so an der Philosophie, Literatur und Kunst der griechisch – römischen Antike.
2. Der Verein unterstützt im besonderen den altsprachlichen Unterricht an den Schulen Kassels und der Region, Forschung und Lehre in den Fächern der klassischen Altertumswissenschaften an der Universität Kassel und die Antikensammlung der Staatlichen Museen Kassel.
3. Der Zweck des Vereins wird vor allem erreicht
Dabei ist es das Ziel des Vereins, einem möglichst breiten Publikum neue Fragen, Forschungen und Erkenntnisse zur griechisch-römischen Antike zu vermitteln.
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Hierzu ist ein formloser schriftlicher Antrag zu stellen.
2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
3. Der Vorstand kann Personen, die sich in besonders verdienstvoller Weise für die Förderung des öffentlichen Interesses an der Antike eingesetzt haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung zum Ende des Kalenderjahres, durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung.
5. Mitglieder, die schuldhaft die Interessen des Vereins verletzen, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigen oder die Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung nicht entrichten, können durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das betreffende Mitglied ist vor der Beschlussfassung anzuhören.
§ 5 Beitrag
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt wird. Schüler, Studierende und Auszubildende entrichten einen ermäßigten Beitrag. Mitglieder, die das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben, sind beitragsfrei.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
3. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Termin durch schriftliche Einladung, in der die Tagesordnung mitzuteilen ist, einberufen. Die Tagesordnung ist auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds hin zu ergänzen. Der Vorstand gibt auf der Mitgliederversammlung einen Bericht über alle Aktivitäten des Vereins.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde; die Zahl der anwesenden Mitglieder ist dabei nicht entscheidend.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.
7. Abstimmungen erfolgen öffentlich. Bei Wahlen ist auf Antrag geheim abzustimmen.
8. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das von dem Vorstandsmitglied, das die Versammlung geleitet hat, und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern zuzustellen.
§ 7 Vorstand
1. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein führt gleichzeitig zum Ausscheiden aus dem Vorstand.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.
3. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und einem weiteren Vorstandsmitglied, dessen besondere Aufgabe die Betreuung von jüngeren Mitgliedern, insbesondere von Schülern, Studierenden und Auszubildenden ist.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zu diesem Zweck beruft der Vorsitzende den Vorstand nach Bedarf ein; jedes Mitglied des Vorstandes hat das Recht, eine Sitzung des Vorstands zu beantragen.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, bei dessen Abwesenheit, die des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Schriftführer verfasst ein Beschlussprotokoll über die Sitzungen, alle Mitglieder des Vorstands erhalten das Protokoll.
§ 8 Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat bestellen, der den Vorstand in allen Fragen der Geschäftsführung und insbesondere bei der Planung des Programms berät und bei der Einwerbung von Spenden unterstützt. Der Beirat besteht aus wenigstens fünf und höchstens neun Mitgliedern, die für zwei Jahre von dem Vereinsvorstand durch Mehrheitsbeschluss berufen werden. Der Beirat wählt einen Beiratssprecher, der zu den Vorstandssitzungen eingeladen wird.
§ 9 Stiftung
Der Verein kann zur Erreichung seiner in § 2 Absatz 1 genannten Zwecke eine Stiftung gründen. Die Stiftung erhält eine eigene Satzung. Für die Führung der Stiftung wird ein Stiftungsbeirat bestellt, dem der Vorsitzende des Vereins angehört.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden kann, fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Antikensammlung der Staatlichen Museen Kassel und an das Friedrichsgymnasium, die dieses Vermögen ausschließlich für die in § 2 Absatz 1 genannten Zwecke zu verwenden haben.
§ 11 Gründungsbeschluss
Der Verein wurde am 20. September 2004 auf der Gründungsversammlung in Kassel gegründet; die vorstehende Satzung wurde von den folgenden Gründungsmitgliedern beschlossen:
Katrin Badtke, Michael Deschauer, Ursula Gerstung, Friederike Horn, Sieghard Irrgang, Bettina Kannenberg, Elisabeth Klute, Fritz Krappe, Boris Krüger, Annegret Letz, Melanie Luttropp, Astrid Mayer-Diedrichs, Carsten Möller, Dorothee Mühle, Hermann Nahrgang, Marcus Neumann, Christa Palmié, Irene Polke, Helmuth Schneider, Kerstin Schneider-Seidel, Rüdiger Splitter, Jochen Steuder, Hartmut Ullrich, Arnt Waldow.
Stand: 23. September 2024